Veranstaltung: | Mitgliederversammlung, 18.06.2022, 10:30 Uhr |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 2. Satzungsänderung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 30.05.2022, 12:05 |
S1: Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Trier
Satzungstext
§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Name der politischen Vereinigung ist BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier. Die
Kurzbezeichnung lautet GRÜNE Trier.
(2) Sein Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der kreisfreien Stadt Trier.
(3) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Trier erkennen die GRÜNE JUGEND Trier -Saarburg als
eigene Jugendorganisation an. Sie ist politisch und organisatorisch unabhängig.
§ 2 Grundsätze und Ziele
(1) Die im Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner
Präambel vereinbarten Inhalte und Ziele bilden die Grundlage der politischen
Arbeit des Kreisverbandes.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den
Grundsätzen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt und keiner Vereinigung angehört,
die den Grundsätzen der Partei entgegensteht, sowie keiner anderen Partei
angehört.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Trier gleichzeitig Mitglied der GRÜNEN JUGEND Trier-Saarburg. Ein
Widerruf ist möglich und muss schriftlich erklärt werden.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand eines Ortsverbandes oder des
Kreisverbandes beantragt. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der jeweilige
Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist schriftlich zu begründen.
Berufungsinstanz ist die Mitgliederversammlung. Der Antragsteller ist anzuhören.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des zuständigen
Gremiums gegenüber den Kandidat*innen.
(4) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes
oder des gewöhnlichen Aufenthaltsorts und geht bei deren Wechsel auf den neuen
Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des
Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort-
bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des
Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist. § 4 (1) S. 2 gilt
entsprechend.
(5) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben,
aber zum Deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft bei
einem zuständigen Gebietsverband ihrer Wahl beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet das jeweils zuständige Gremium.
(6) Alles Weitere regelt die Bundessatzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des
Orts- oder Kreisverbandes.
(3) Mitglied kann nur sein, wer einen Mitgliedsbeitrag leistet. Zahlt ein
Mitglied nach einer ersten schriftlichen Mahnung keinen Beitrag, so gilt dies
nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf
diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Vom Beitrag aus
sozialen Gründen freigestellte Mitglieder bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das zuständige
Schiedsgericht (Kreis- bzw. Landesschiedsgericht). Ein Mitglied kann nur dann
aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder
erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit
schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Organe und Gremien des
Kreisverbandes nach § 8 sowie Orts- bzw. Kreismitgliederversammlungen. Gegen die
Entscheidung des zuständigen Schiedsgerichts ist die Berufung beim nächsthöheren
Schiedsgericht (Landes- bzw. Bundesschiedsgericht) möglich. Das Nähere regelt
die Landesschiedsgerichtsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht,
1. an der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier in der
üblichen Weise, z.B. über Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen
mitzuwirken,
2. an Bundesversammlungen als Gast teilzunehmen,
3. im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat*innen
mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat,
4. sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben,
5. innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier das aktive und passive Wahlrecht
auszuüben,
6. an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Parteiorganen
teilzunehmen,
7. sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
1. den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Trier und die in den Programmen
festgelegten Ziele zu vertreten.
2. die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen,
3. seinen Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 7 Frauenstatut und Statut zur Gleichstellung
(1) Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches
Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten
ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“
werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren. Ebenso wie die
gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist
die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN:
Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei
gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu
angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.
(2) Soweit nicht anders im Rahmen dieser Satzung oder einer auf Grund dieser
Satzung erlassenen Ordnung keine Regelung getroffen wurde, ist das Frauenstatus
von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sinngemäß anzuwenden.
(3) Alle Landesorgane, -kommissionen und Wahllisten sind gemäß dem Frauenstatut
zu mindestens 50% mit Frauen zu besetzen. Frauen können auch auf den geraden
Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für
einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben
diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. Näheres regeln
das Frauenstatut und das Statut zur Gleichstellung.
§ 8 Organe des Kreisverbandes
(1) Die Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung, die
Arbeitskreise sowie der gewählte Kreisvorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den erschienenen Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand mindestens drei Mal im Jahr
einberufen.
(3) Der Kreisvorstand muss sie ebenfalls einberufen, wenn mindestens 10 % der
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(4) Die Einberufung gilt als ordnungsgemäß, wenn mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftliche Einladungen unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung an alle Mitglieder verschickt worden sind, sofern eine
postalische oder digitale Adresse bekannt ist. Die Einladung kann auch mit
elektronischer Post verschickt werden, sofern das Mitglied dem nicht
widerspricht. Der Widerspruch kann jederzeit erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig,
wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Ab einer Mitgliederzahl 350<
gilt eine Beschlussfähigkeit ab 35 Mitglieder.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Wahl des Kreisvorstands und der Delegierten für die Kreisvorstände-Konferenz
2. Wahl der Kassenprüfer*innen und Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichts
3. Entgegennahme des politischen und finanziellen Jahresberichtes, Aussprache
hierüber und Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Delegierten zu den Bundes- und Landesversammlungen sowie Delegierte
zu anderen Versammlungen. Zu Delegiertenversammlungen können Jahresdelegierte
gewählt werden. Dazu soll mindestens die gleiche Zahl an Ersatzdelegierten
gewählt werden. Ist eine Delegation und Ersatzdelegation in Reihe gewählt,
ergibt sich daraus die Reihenfolge der Nachrücker*innen.
5. Beschlussfassung über Grundsatzprogramm und Satzung sowie deren Änderung
6. Beschlussfassung über die Finanzen. Die Mitgliederversammlung beschließt und
ändert mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
die Kassen- und Beitragsordnung.
7. Beschlussfassung zu Mitgliedsbeiträgen. Die Mitgliederversammlung des
Kreisverbandes legt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest. Der Beschluss
erfordert die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Ein Antrag auf Änderung des Mitgliedsbeitrages ist nur zulässig,
wenn seine
Befassung in der Einladung angekündigt ist. Die Höhe des Beitrages beträgt
bundeseinheitlich mindestens 1 % vom Nettoeinkommen.
8. Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingebrachten Anträge
9. Beschlussfassung über die Aufstellung von Wahlkandidat*innen
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Anträge können von jedem Mitglied, dem Kreisvorstand und den Arbeitskreisen
gestellt werden und müssen dem Tagungspräsidium schriftlich vorliegen.
(2) Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts Anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit gefasst und sind zu protokollieren und den Mitgliedern
zugänglich zu machen
(3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung benötigen eine 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
(4) Im Regelfall leitet der Kreisvorstand die Mitgliederversammlung; diese kann
aber auch für jeweils eine Versammlung ein Tagungspräsidium bestimmen, dass
durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
(5) Mitgliederversammlungen sind in der Regel öffentlich.
(6) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung mit jeweils 2/3 Mehrheit
beschließen, dass einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden.
Die Beratung über einen entsprechenden Antrag findet nichtöffentlich statt.
(7) Personenbezogene Mitgliedsangelegenheiten werden grundsätzlich nicht
öffentlich behandelt.
(8) Nichtmitglieder, die ständiges Mitglied in Gremien der Partei oder Fraktion
sind, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die die Trierer Kommunalpolitik
betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über Rede- und Antragsrecht.
Nichtmitglieder, die für Bündnis 90/Die Grünen Trier ein Mandat in Gremien der
kommunalen Selbstverwaltung ausüben, verfügen zu allen Sachentscheidungen, die
die Trierer Kommunalpolitik betreffen, im Rahmen der Mitgliederversammlung über
Rede-, Antragsrecht. Anwesende Mitglieder der von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rheinland-Pfalz anerkannten Jugendorganisation, insbesondere der Grünen Jugend
(GJ) RLP und der GRÜNEN JUGEND Trier-Saarburg, haben Antrags- und Rederecht.
Ebenso haben Mitglieder grünnaher Gruppen an Trierer Hochschulen ein Antrags-
und Rederecht. Die Mitgliederversammlung kann zu Sachentscheidungen das
Stimmrecht mit absoluter Mehrheit auf anwesende Nichtmitglieder erweitern.
(9) Über die Auflösung des Kreisverbandes oder die Verschmelzung mit anderen
Gliederungen von Bündnis90/Die Grünen kann nur eine Mitgliederversammlung mit
erhöhtem Quorum von 15% und einem 2/3-Beschluss bestimmen. In der Tagesordnung
muss angegeben werden, zu welchem Termin der Kreisverband aufgelöst werden soll.
Im Falle der Auflösung des Kreisverbandes fällt das Vermögen des Kreisverbandes
an den Landesverband Rheinland-Pfalz von Bündnis 90/Die Grünen.
§ 12 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes.
Er besteht aus: zwei gleichberechtigten Sprecher*innen und einem*r Kassierer*in,
die den Geschäftsführenden Vorstand bilden und vier Beisitzer*innen, darunter
ein auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND gewähltes Mitglied.
(2) Bei der Besetzung des geschäftsführenden Vorstands sowie des gesamten
Vorstands sind § 15 Absatz 5 und § 15 Absatz 6 zu beachten.
(3) Der Kreisvorstand ist geschäftsfähig, wenn mindestens zwei Sprecher*innen
und ein*e Schatzmeister*in gewählt sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann dem Kreisvorstand oder einzelnen
Vorstandsmitgliedern auf schriftlichen Antrag, auf den in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hinzuweisen ist, mit absoluter Mehrheit das Misstrauen
aussprechen; dies führt zum Rücktritt des Kreisvorstands oder der betreffenden
Vorstandsmitglieder. Neu- bzw. Nachwahlen können in diesem Fall in derselben
Mitgliederversammlung stattfinden. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(5) Für den Fall des Ausscheidens einzelner Mitglieder kann die nächste
Mitgliederversammlung Nachwahlen vornehmen.
(6) Die Amtszeit von Nachgewählten endet mit der Amtszeit des gesamten
Kreisvorstands.
(7) Tritt der gesamte Kreisvorstand zurück, hat er innerhalb von vier Wochen
eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der ein neuer Kreisvorstand gewählt
wird. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstands führt der alte Vorstand die
Geschäfte weiter. Kann kein Vorstandsmitglied mehr rechtsfähig zu einer
Mitgliederversammlung einladen, so können fünf Mitglieder des Kreisverbands den
Landesvorstand beauftragen, eine
Mitgliederversammlung zur Neuwahl eines Kreisvorstands einzuberufen.
§ 13 Aufgaben des Kreisvorstands
(1) Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands vertreten den Kreisverband
nach innen und gemäß § 26 (2) BGB nach außen.
(2) Der Kreisvorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(3) Die Aufgabenverteilung wird, soweit die Mitgliederversammlung oder Satzung
nichts anderes bestimmt, innerhalb des Kreisvorstands geregelt.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Einhaltung des Haushaltsplans,
der Regelungen des Parteiengesetzes und die ordnungsgemäße Führung der Bücher
verantwortlich.
§ 14 Ablauf der Kreisvorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen sind in der Regel für alle Mitglieder und die unter § 8
Abs. 6 genannten Personen offen und müssen mindestens einmal im Monat
stattfinden.
(2) Beschlüsse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren und den Mitgliedern
zugänglich zu machen.
(3) Auf Antrag kann der Vorstand mit jeweils 2/3 Mehrheit beschließen, dass
einzelne Tagesordnungspunkte nichtöffentlich behandelt werden. Die Beratung über
einen entsprechenden Antrag findet nichtöffentlich statt.
(4) Personenbezogene Mitgliedsangelegenheiten werden grundsätzlich
nichtöffentlich behandelt.
§15 Wahlen
(1) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, der Wahlbewerber*innen auf öffentliche
Wahllisten und der Delegierten zu Delegiertenversammlungen sind geheim. Bei den
übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein
Widerspruch erhebt.
(2) Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhält. Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine solche Entscheidung
auch im 2. Wahlgang nicht zustande, findet im 3. Wahlgang eine Stichwahl
zwischen den beiden
Bestplatzierten des 2. Wahlgangs statt.
(3) Wahlen in gleiche Ämter können in einem Wahlgang erledigt werden. Gewählt
ist, wer die meisten Stimmen und mindestens 50% der gültigen, abgegebenen
Stimmen erhält. Zur besseren Vertretung von Minderheiten kann dabei das
Stimmrecht so geregelt werden, dass die Stimmzahl auf zwei Drittel der in einem
Wahlgang zu wählenden Bewerber*innen beschränkt wird; bei einem derartigen
Wahlverfahren ist gewählt, wer die meisten und mind. 25% der möglichen Stimmen
erhält.
(4) Listenwahlen können in verbundener Einzelwahl durchgeführt werden. Dabei
werden über die Kandidaturen auf mehreren Listenplätzen gleichzeitig abgestimmt.
Voraussetzung hierfür ist, dass jeweils nur eine Person je Listenplatz
kandidiert.
(5) Bei allen Wahlen ist darauf zu achten, dass mindestens die Hälfte der zu
wählenden Positionen mit Frauen besetzt wird.
(6) Sollten für die zu wählende Position nicht genügend Frauen kandidieren oder
gewählt werden, regelt alles weitere das Frauenstatut.
§ 16 Finanzen und Kassenprüfung
(1) Der Kreisvorstand legt für jedes Kalenderjahr einer Mitgliederversammlung
spätestens bei der ersten Kreismitgliederversammlung im 1.Quartal einen
Haushaltsentwurf zur Verabschiedung vor. Änderungen von mehr als 20% bei
einzelnen Posten oder von mehr als 10% des Gesamthaushalts sind der
Mitgliederversammlung zur Nachtragsbeschlussfassung vorzulegen.
(2) Die Überprüfung der Kassenführung des Vorstandes erfolgt durch zwei
Kassenprüfer*innen, die von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt
werden und dieser berichten müssen.
(3) Näheres regelt die Beitrags-, Kassen- und Kostenerstattungsordnung.
§17 Arbeitskreise
(1) Die Mitglieder des Kreisverbandes können Arbeitskreise zu bestimmten
Themenkomplexen bilden. Die Arbeitskreise stehen jedem Mitglied offen und
berichten auf den Mitgliederversammlungen aus ihrer Arbeit.
(2) Die Arbeitskreise sind auch für Nicht-Mitglieder offen.
(3) Als Organe des Kreisverbands gemäß § 8 können Arbeitskreise nur gelten,
wenn:
a) der Kreisvorstand oder die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Mehrheit
anerkannt hat
b) ständig mindestens 5 Parteimitglieder bzw. grünnahe Personen mitarbeiten,
c) Sprecher*in und Stellvertreter*in gewählt wurden und
d) einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung über die Arbeit der
Arbeitskreise berichtet wird.
(4) Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einem Arbeitskreis die Anerkennung
mit einfacher Mehrheit entziehen.
(5) Beschlüsse der Arbeitskreise können nur im Namen des Kreisverbandes
veröffentlicht werden, wenn sie zuvor von der Mitgliederversammlung oder dem
Kreisvorstand bestätigt wurden.
§18 Ortsverbände
(1) In den Stadtteilen können Ortsverbände gegründet werden.
(2) Sie genießen Satzungs- und Finanzautonomie im Rahmen der Bestimmungen des
Parteiengesetzes und dieser Satzung. Sie bestimmen ihre politischen Inhalte im
Rahmen des Grundsatzprogramms der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN selbst.
(3) Die Ortsverbände legen den Mitgliedsbeitrag für ihre Mitglieder selber fest.
Er darf die Höhe des vom Kreisverband erhobenen Beitrages nicht unterschreiten.
Die Ortsverbände führen einen von der Kreismitgliederversammlung beschlossenen
festen Betrag pro Mitglied (Kreiseuro) an den Kreisverband ab.
(4) Der Kreisvorstand verwaltet die Finanzen der Ortsverbände.
(5) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Vorstandes des Ortsverbandes
kommissarisch, wenn dies die Mitglieder
des Ortsverbandes beschließen oder die Frist für die Neuwahl des Vorstandes um
mehr als sechs Monate überschritten ist. In letztem Fall lädt der Kreisvorstand
unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung des Ortsverbandes ein.
§19 Änderungs- und Schlussbestimmungen
(1) Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der
Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.
(2) Bereits getroffene Personalentscheidungen bleiben unberührt. Dies gilt
ebenfalls für Ansprüche von Mitgliedern, die gegenüber der Partei entstanden
sind.
(3) Sollten Regelungen nach der aktuellen Gesetzeslage nicht Bestandteil der
Satzung des Kreisverbands sein dürfen, so ist der Kreisvorstand befugt, diese
ohne vorherigen Mitgliederversammlungsbeschluss aus der Satzung zu streichen.
Solche Bestimmungen gelten dann als politische Entscheidungen; der Kreisvorstand
ist beauftragt, Möglichkeiten der Wiedereinführung als Satzungsbestandteil (z.B.
Umformulierung) zu erarbeiten. Die nachfolgende Mitgliederversammlung ist über
diesen Vorgang zu unterrichten.
§ 20 Beiträge & Kassenordnung
(1) Weitere Vorgehen zu Rechenschaftsberichten,Mitgliederbeiträgen,
Beitragsführung,Spenden und staatlicher Teilfinanzierung regelt die
Bundessatzung.
Impressum:
grüne@work: Grüne Regeln
Herausgeber*in: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, KV Trier
Jüdemer Straße 16
54290 Trier
Tel.: 0651/48707
Fax.: 0651/76790
Email: info@gruene-trier.de
Internet: uns-gruener-trier.de
Mai 2022
Änderungsanträge
- S1 (Vorstand KV Trier (dort beschlossen am: 31.05.2022), Eingereicht)
Kommentare